Gartenversicherung im Winter: Sind Gartenhaus, Pflanzen & Co. wirklich versichert?

Wohngebäude von Melina

Im Winter kann draußen in Garten und Hof so einiges schief- und kaputtgehen, vom festgefrorenen Rollladen über gestorbene Pflanzen bis zum geplatzten Außenwasserhahn. Aber was davon kann man eigentlich versichern – und mit welcher Versicherung? In diesem Artikel erfährst Du, was wie versicherbar ist, wer wofür zahlt und was das besonders in den kalten Monaten bedeutet.

Ein winterliches Haus mit Garten aus der Vogelperspektive.


Wenn Sturm über Deinen Garten fegt oder der Frost an der Wasserleitung nagt, fragen sich viele, was von ihrem Außenbereich eigentlich versichert ist.

Dein Garten lässt sich nämlich durchaus versichern, meist über mehrere Policen, die je nach Situation greifen. Dazu gehören:

  • Hausrat­versicherung fürs bewegliche Inventar wie Gartenmöbel, Geräte und Co.
  • Wohngebäude­versicherung für feste Bestandteile am und im Gebäude
  • Spezielle Kleingarten­versicherungen, wenn es sich um einen Schrebergarten handelt
  • Besondere Garten­versicherungen, die mehrere Leistungen für den Außenbereich bündeln

1. Kann man einen Garten versichern? Das Wichtigste auf einen Blick

Ja, man kann. Eine reine, allgemeine Garten­versicherung ist aber selten. Viele Versicherte kombinieren stattdessen die Leistungen ihrer Hausrat- und Wohngebäude­versicherung so, dass beide zusammen den Garten recht ordentlich abdecken.

Eine separate Garten­versicherung macht vor allem dann Sinn, wenn Du viel Wert in Deinem Garten stehen hast: Möbel und Technik, eine Außenküche, hochwertige Pflanzen, einen Pool, Gewächshaus etc.

Bei Schrebergärten ist die Sache einfacher: Hier brauchst Du eine separate Kleingarten­versicherung, weil solche Gärten nicht zum Deinem Grundstück gehören und deshalb extra abgesichert werden müssen. Diese schützt dann die Laube selbst, den Hausrat darin und z.B. auch Gartenmöbel vor Schäden durch Sturm, Einbruch­diebstahl, Vandalismus und mehr.

2. Ist der Garten in der Hausratversicherung abgedeckt oder in der Wohngebäudeversicherung?

Bei der Frage „Wie ist mein Garten in der Hausrat- und Wohngebäude­versicherung geschützt?“ kommt es auf den Schadenfall an. Grundsätzlich springt für bewegliche Dinge wie Gartenmöbel und Co. eher die Hausrat­versicherung ein, während Gebäudeteile eher unter die Wohngebäude­versicherung fallen.

Hier eine Übersicht über die typischen Fälle:

Thema/Frage Hausratversicherung Wohngebäudeversicherung
Was ist grundsätzlich versichert? Bewegliche Gegenstände im Garten (z.B. Gartenmöbel, Grill, Rasenmäher, Trampolin), sofern es eine Gartendeckung im Tarif gibt. Je nach Tarif gibt’s Höchstsummen und Ausnahmen. Feste Gebäudebestandteile & Nebengebäude (z.B. Wasserleitung am Haus, Carport, feste Beleuchtung, Briefkästen, Zäune). Nebengebäude musst Du meist explizit angeben und diese haben bestimmte Versicherungsvoraussetzungen.
Typische versicherte Gefahren Feuer, Sturm/Hagel, Leitungswasser, Vandalismus, Einbruchdiebstahl je nach Tarif. Feuer, Sturm/Hagel, Leitungswasser & Schnee, Frost (z.B. Rohrbruch & Folgeschäden), Vandalismus, je nach Baustein z.B. auch Elementarschäden.
Frost & Rohrbruch Schäden am Inventar (z.B. nass gewordene Geräte/Möbel) sind Hausrat-Thema; die Rohre & das Gebäude selbst nicht. Rohrreparatur, Trocknung von Böden, Wänden etc. und Folgeschäden (z.B. neu Tapezieren).
Diebstahl im Garten Häufig eingeschlossen (z.B. Gartenmöbel/Grill), teils mit Bedingungen oder Entschädigungs-Höchstsummen. Kein „reiner“ Diebstahl am Gebäude, hier geht es um durch Einbruchdiebstahl entstandene Beschädigungen am Gebäude (z.B. eingeschlagene Fenster).
Gartenhaus Dein Inventar im Gartenhaus gehört in die Hausratversicherung; hier kommt es in vielen Tarifen aber darauf an, dass das Häuschen eine „selbstständige Lebensweise ermöglicht“, also z.B. kein einfacher Schuppen ist! Das Gartenhaus selbst gehört zur Wohngebäudeversicherung, wenn es im Vertrag benannt ist und wie bei der Hausrat zum Wohnen geeignet ist. Geräteschuppen o.ä. fallen oft nicht unter den Versicherungsschutz!
Garage Der Hausrat in Deiner Garage, die sich meist auf dem Grundstück oder in der Nähe befinden muss, ist bei den meisten Versicherern gegen die bekannten Risiken wie Einbruchdiebstahl oder Sturmschäden versichert. Aber: Höchstsummen und Bedingungen gelten! Versicherungsschutz für eine Garage kann bei vielen Anbietern (wie auch Adam Riese) zusätzlich vereinbart werden. Gleiches gilt für Carports.
Wintergarten Inventar wie Möbel und Pflanzenkübel gehört bei Adam Riese zum Hausrat, wenn der Wintergarten direkt an dieWohnung anschließt und somit zum Wohnraum gezählt werden kann. Bei Adam Riese ist ein fest mit dem Wohngebäude verbundener Winterarten Teil des Versicherungsschutzes. Für Elementarschäden oder Glas gibt’s Extra-Bausteine.
Gewächshaus Der Inhalt wie Pflanzen sind ggf. über die Hausratversicherung oder Spezialpolicen sicherbar, je nach Tarif. Ein fest verankertes Gewächshaus kann manchmal als Nebengebäude über die Wohngebäudeversicherung mitversichert werden, je nach Police.
Pflanzen Diese sind in Standard-Hausrattarifen nicht drin. Blumenrabatten und Co. sind standardmäßig nicht versichert; bei einigen Versicherern (z.B. auch bei Adam Riese) sind Bäume auf Deinem Grundstück z.B. gegen Sturmschäden versichert. Außerdem gibt’s hierfür spezielle Gartenversicherungen.
Schrebergarten/Kleingarten Über die Hausrat gibt es keinen Schutz, da Kleingärten nicht auf dem versicherten Grundstück liegen; hier ist eine eigene Kleingartenversicherung nötig. Auch hier: Da der Schrebergarten nicht zum versicherten Grundstück gehört, ist eine eigene Kleingartenversicherung nötig.

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3. Frostschaden am Außenwasserhahn: Wann zahlt die Versicherung bei Frostschäden?

Ein Frostschaden an einem Außen­wasserhahn ist grundsätzlich ein Fall für die Wohngebäude­versicherung, denn Außen­wasserhähne gelten als Armaturen und damit als Teil der wasserführenden Installation des Gebäudes. Versichert sind frostbedingte Bruchschäden an Armaturen wie Wasser- und Absperr­hähnen, sofern diese zum versicherten Gebäude gehören und die Gefahr Leitungswasser vereinbart ist.

Voraussetzung für die Leistung ist allerdings, dass Du Deine Sorgfalts­pflichten eingehalten hast! Also: Lass den Außenhahn rechtzeitig vor dem Frost ablaufen und stell die Wasser­verbindung ab. Wurde der Wasserhahn nicht gesichert, obwohl Du vom kommenden Frost wusstest, kann der Versicherer die Leistung wegen Obliegenheits­verletzung kürzen oder ganz verweigern.

Mehr zu den Sorgfalts­pflichten in der Wohngebäude­versicherung findest Du in diesem Artikel: Alles Wichtige zur Wohngebäudeversicherung

3.1 Rohrbruch durch Frost oder Kälte: Welche Kosten übernimmt die Versicherung?

Kommt es durch Frost oder starke Kälte zu einem Rohrbruch, übernimmt die Wohngebäude­versicherung in der Regel die Reparatur der beschädigten Leitungen und auch die Kosten für Trocknung, Aufbruch, Wiederherstellung von Wänden, Böden und Decken und so weiter – vorausgesetzt, die Gefahr Leitungswasser ist versichert.

Mitversichert sind auch Folgeschäden am Gebäude, die durch austretendes Wasser entstehen, etwa durchnässte Dämmung oder beschädigter Estrich.

Die Hausrat­versicherung springt zusätzlich ein, wenn Inventar wie Möbel, Teppiche oder Elektrogeräte durch den Wasseraustritt beschädigt wird.

Entscheidend ist hier aber, dass Sicherheits­vorkehrungen eingehalten wurden, also z.B. ausreichende Beheizung oder das Entleeren der Leitungen. Bei grober Fahrlässigkeit (z.B., wenn Du den ganzen Winter über die Heizung in mehreren Räumen aus lässt und die Temperaturen dort unter den Gefrierpunkt sinken und die Rohre dadurch platzen) kann die Leistung gekürzt oder verweigert werden.

4. Der Rollladen ist festgefroren oder defekt: Greift die Gebäudeversicherung bei Schäden am Haus?

Auch das kann im Winter passieren: Der Rollladen friert fest, Du versuchst am Morgen, ihn mit ordentlich Schmackes hochzuziehen und rumms – die unteren festgefrorene Lamellen reißen vom restlichen Rollladen ab oder der Roll­mechanismus geht kaputt. Ups.

Gewalt ist bekanntlich keine Lösung, auch nicht bei Rollläden!

Denn zwar zählen Rollläden als feste Gebäude­bestandteile und fallen damit grundsätzlich in den Schutzbereich der Wohngebäude­versicherung. Wird ein Rollladen durch Frost, Eis oder Kälte beschädigt, übernimmt die Versicherung die Reparatur­kosten in der Regel aber nur, wenn der Schaden plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist. Bei unsachgemäßer Bedienung, wie wenn ein festgefrorener Rollladen mit Gewalt hochgezogen wird, kann sie den Schaden aber ablehnen. Gleiches gilt es bei Abnutzung, oder fehlender Wartung.

Auch hier gilt: Wer seine Sorgfalts­pflichten verletzt, riskiert eine Kürzung oder Ablehnung der Versicherungsleistung.

Was Du im Winter tun kannst, damit Deine Rollläden happy und heil bleiben:

  • Wenn die Rollläden festgefroren sind, mach für ein paar Minuten die Fenster auf. Die Wärme taut sie wieder auf und Du kannst sie meist ohne Probleme hochziehen.
  • Oft hilft es auch, leicht mit der flachen Hand gegen die angefrorenen Lamellen zu klopfen.
  • Hast du elektronische Rollläden mit Zeitschaltuhr, schalte sie bei Frost und Schnee lieber aus. Der Motor kann Schaden nehmen, wenn er erfolglos gegen Vereisungen ankämpfen muss!
  • Auch wenn es sinnvoll klingt: Benutze kein heißes Wasser zum Auftauen, weil der große Temperatur­unterschied die Rollläden beschädigen kann! Gleiches gilt für Frostschutz- und andere aggressive Mittel.
  • Achte darauf, dass keine der kleinen Lichtschlitze in der Jalousie geöffnet bleiben. Ironischerweise führt das nämlich nicht etwa dazu, dass sie weniger schnell zufrieren, sondern im Gegenteil durch Feuchtigkeits­ansammlung auf der Innenseite noch schneller festfrieren. Lass die Jalousien also immer ganz runter.

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Melina

Melina war ursprünglich Werkstudentin und ist direkt nach ihrem Abschluss ins Adam Riese Team eingestiegen. Heute kümmert sie sich unter anderem um die Social-Media-Auftritte, Inhalte für die Rechtsschutzversicherung sowie die Adam Riese Karriereseite.


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