Unfallversicherung für den Sport: Wann zahlt die private Unfallversicherung bei einem Unfall im Fitnessstudio?

Unfall von Melina

Sportunfall im Studio: Was ist versichert, was nicht? Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen und Leistungen der privaten Unfall­versicherung im Gym, grenzt Ausschlüsse ab, beleuchtet Haftungsfragen und nennt die wichtigsten Fristen rund um Unfälle beim Sport.

Unfallversicherung Sport: Zwei Personen sitzen im Gym auf Sportmatten und unterhalten sich.


Ob Langhantel, Laufband oder der letzte Meter zur Kniebeuge-Tiefe: Im Fitnessstudio passieren Unfälle – manchmal mit Folgen. In diesem Ratgeber zeigen wir, wann und wie eine private Unfall­versicherung im Gym greift, was genau als Unfall gilt (Stichwort „PAUKE“), welche Leistungen beim Thema Unfallversicherung und Sport möglich sind und wo Grenzen und Ausschlüsse liegen.

1. Was ist der Unterschied zwischen der gesetzlichen und privaten Unfall­versicherung?

Kurz gesagt: Die Gesetzliche Unfall­versicherung schützt bei der Arbeit und auf dem Arbeitsweg. Im Fitnessstudio in der Freizeit ist man über sie in der Regel nicht abgesichert. Die Private Unfall­versicherung schützt dagegen außerhalb der Arbeit, und zwar in der Regel weltweit und rund um die Uhr – also auch im Fitnessstudio, im Urlaub oder beim Joggen im Park.

1.1 Gelten für die private Unfallversicherung bestimmte Voraussetzungen?

Um eine private Unfall­versicherung abzuschließen, müssen einige grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein, die sich ein wenig von Versicherer zu Versicherer unterscheiden:

  • Versicherbar­keit der Person: Personen mit Pflegegraden ab 4 gelten häufig als nicht versicherbar.
  • Berufliche Einstufung: Der Beruf wird einer Gefahren­gruppe zugeordnet, die den Beitrag bestimmt. Bestimmte besonders risikoreiche Berufe (z.B. Berufssportler, Stuntberufe) sind in den Standard­tarifen ausgeschlossen.
  • Gesundheits­prüfung: Bei manchen Anbietern wird eine Gesundheits­prüfung verlangt, d.h. frühere und bestehende Erkrankungen (physisch, psychisch, chronisch) und Behandlungen ermittelt. Übrigens gibt es bei Adam Riese keine Fragen zur Gesundheit!

2. Greift die private Unfall­versicherung bei einem Sportunfall im Fitness­studio?

Grundsätzlich gilt: Eine private Unfall­versicherung leistet, wenn ein Ereignis die vertragliche Unfall­definition erfüllt und daraus gesundheitliche Schäden entstehen. Entscheidend ist also nicht, wo etwas passiert, sondern wie der Unfall abläuft. Also ja, die Unfall­versicherung kann auch im Fitnessstudio einspringen!

Dafür gibt es zwei zentrale Unfallbegriffe, nach denen Unfälle eingeordnet werden:

1. Klassischer Unfallbegriff (PAUKE)

Der klassische Unfallbegriff lässt sich mit dem Begriff PAUKE abkürzen: Ein Unfall liegt vor, wenn es ein plötzlich, von außen, unfreiwillig auf den Körper einwirkendes Ereignis ist und eine Gesundheits­schädigung verursacht.

Diese Definition ist branchenüblich und findet sich so auch in der Adam Riese Unfallversicherung .

Typische Beispiele im Fitnessstudio sind:

  • Eine Hantel fällt herunter und verursacht einen Knochenbruch im Fuß.
  • Ein Gerät geht bei der Benutzung kaputt und verursacht eine Zerrung.
  • Zwei Personen trainieren zu nah beieinander, prallen unabsichtlich gegeneinander und stürzen.

Damit sind diese klassischen Studio‑Unfälle bei jeder privaten Unfall­versicherung grundsätzlich abgedeckt, sofern die weiteren Vertrags­bedingungen nichts anderes ausschließen.

Darüber hinaus gibt es aber auch den erweiterten Unfallbegriff.

2.1 Was bedeutet der erweiterte Unfallbegriff?

Viele umfangreiche Unfall­versicherungstarife leisten auch nach dem sogenannten erweiterten Unfallbegriff, d.h. sie schließen zusätzlich auch Verletzungen ein, die ohne äußere Krafteinwirkung passieren, sondern durch sogenannte Eigen­bewegungen oder erhöhte Kraft­anstrengungen.
Das ist besonders beim Sport relevant, da viele typische Verletzungen durch ebensolche Eigenbewegungen bzw. Kraft­belastungen entstehen.

Beispiele im Fitnessstudio:

  • Beim Hantel­training passiert eine falsche Körperdrehung und ein Muskel wird gezerrt.
  • Bei einem Ausfallschritt knickt man plötzlich um und zieht sich einen Bänderriss im Sprunggelenk zu.
  • Beim Versuch, das Gleichgewicht beim Yoga zu halten, kommt es zu einer Verrenkung.

Ob solche Fälle versichert sind, unterscheidet sich je nach Tarif und es lohnt sich ein Blick in die Versicherungs­bedingungen!

2.2 Dehnen oder Warmmachen: Wie werden Eigenbewegung und erhöhte Kraftanstrengung bewertet?

Eine Eigenbewegung liegt wie in Punkt 2.1 erklärt vor, wenn die versicherte Person eine willens­gesteuerte Bewegung ausführt und dabei eine der im Vertrag genannten Verletzungen erleidet, etwa beim Dehnen, Joggen oder bei einem Fehltritt. Eine äußere Kraft ist für die Leistungs­pflicht nicht erforderlich, solange die Verletzung zu den definierten Kategorien gehört.

Eine erhöhte Kraft­anstrengung ist gegeben, wenn der körperliche Einsatz über das alltägliche Maß hinausgeht. Entscheidend sind die individuellen körperlichen Voraussetzungen der versicherten Person. Typische Beispiele im sportlichen Kontext sind plötzliche Muskel­verletzungen beim Krafttraining oder beim Heben schwerer Lasten, sofern sie zu einer der versicherten Verletzungsarten führen.

Diese Regelungen erweitern den Versicherungs­schutz erheblich, da viele sporttypische Verletzungen (insbesondere im Fitnessstudio) ohne Fremdeinwirkung entstehen. Die Leistungen unterscheiden sich dabei nicht von den Leistungen für „klassische“ Unfälle und werden genauso gewertet.

3. Was zahlt die private Unfall­versicherung bei einem Unfall im Fitness­studio?

Was die private Unfall­versicherung bei einem Unfall im Fitness­studio genau zahlt, hängt von der vereinbarten Leistungsart ab. Typischerweise umfasst der Versicherungs­schutz folgende Leistungsarten:

  • Die Invaliditäts­leistung wird als einmalige Zahlung erbracht und richtet sich nach dem unfallbedingten Invaliditätsgrad (z.B. 20.000 € Einmalzahlung bei einer Versicherungs­summe von 100.000 € und 20 % Invaliditäts­grad); je nach Tarif kann sie zudem durch eine progressive Erhöhung ergänzt werden.
  • Unfallrente wird monatlich gezahlt, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 50 % beträgt und eine entsprechende Renten­leistung vereinbart wurde (ggf. rückwirkend ab dem Monat des Unfalls).
  • Das Krankenhaus­tagegeld und das Genesungsgeld werden (sofern sie Bestandteil des Vertrags sind) für stationäre Aufenthalte bzw. den anschließenden Genesungs­zeitraum gewährt.
  • Schmerzensgeld bei Knochenbruch („Gipsgeld“) wird einmalig gezahlt, wenn ein vollständiger Knochenbruch oder ein vollständiger Band‑ bzw. Sehnenriss vorliegt und keine stationäre Behandlung erforderlich ist.
  • Kosten für kosmetische Operationen und Zahnersatz können erstattet werden, sofern die unfallbedingten Behandlungen notwendig sind und kein anderer Kostenträger leistet.
  • Kosten für Such‑, Bergungs‑ und Rettungs­einsätze können übernommen werden, etwa für einen medizinisch notwendigen Transport zur Klinik.
  • Besondere Leistungen für Kinder beinhalten je nach Tarif unter anderem Rooming‑in, privatärztliche Behandlung oder eine Sofortleistung bei bestimmten schweren Verletzungen.

4. Wann zahlt die private Unfall­versicherung nicht?

Die private Unfall­versicherung zahlt nicht, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt oder kein versichertes Unfallereignis gegeben ist.
Meistens sind Bandscheiben­verletzungen ausgeschlossen, sofern sie nicht überwiegend durch ein Unfallereignis verursacht wurden. Ebenso ausgeschlossen sind krankheits­bedingte oder allmählich entstehende Beschwerden, etwa Verschleiß, Überlastungen oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen ohne konkretes Unfallereignis.

Unfälle infolge von Bewusstseins­störungen, die durch Medikamente, Alkohol oder andere Drogen entstehen, sind ebenfalls nicht versichert. Auch Unfälle bei der vorsätzlichen Begehung einer Straftat, bei Motorsport­rennen o.ä. sind in den meisten Versicherungen ausgeschlossen.

Darüber hinaus werden bestimmte gesundheitliche Schäden wie innere Blutungen oder psychische Reaktionen ohne organische Ursache nicht übernommen, es sei denn, sie sind überwiegend unfallbedingt.

4.1 Fitness­studio, Trainer, Dritte: Wer haftet bei Unfällen?

Ein Unfall im Fitness­studio kann auch Ansprüche gegenüber Dritten begründen. Eine Haftung des Studios oder einer Trainerin bzw. eines Trainers kommt immer dann in Betracht, wenn ein Fremdverschulden vorliegt. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Trainingsgerät mangelhaft war, die Aufsichts­pflicht verletzt wurde oder Sicherungs- und Hinweis­pflichten nicht eingehalten wurden, wie bei einem frisch gewischten rutschigen Boden ohne Warnzeichen. In solchen Situationen kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz gegen den Betreiber oder die verantwortliche Person bestehen.

Wichtig zu wissen: Die Beweislast liegt beim Geschädigten. Man muss also nachweisen können, dass tatsächlich ein Fehler oder eine Pflicht­verletzung vorlag. Dokumentation mit Fotos, Zeitprotokollen und Zeugen helfen hier!

Während die private Unfall­versicherung unabhängig vom Verschulden leistet,geht es bei Haftungsfragen immer darum, wer den Schaden verursacht hat. Für die Klärung solcher Fälle (vor allem, wenn das Studio den Vorwurf bestreitet) kann eine Rechtsschutz­versicherung hilfreich sein.

5. Welche Fristen gelten in der privaten Unfall­versicherung?

Damit ein Leistungs­anspruch besteht, müssen nach einem Unfall bestimmte Fristen eingehalten werden. Die versicherte Person muss unverzüglich einen Arzt aufsuchen und den Versicherer informieren, sobald ein Unfall eine mögliche Leistungspflicht auslösen könnte.

Für die Invaliditäts­leistung gelten besonders strenge Fristen:

  • Die Invalidität muss innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein.
  • Sie muss innerhalb von 36 Monaten ärztlich festgestellt werden.
  • Sie muss ebenfalls innerhalb von 36 Monaten beim Versicherer geltend gemacht werden

Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann die Leistung abgelehnt werden! Für weitere Leistungsarten wie Krankenhaus­tagegeld, Todesfall­leistung oder Kosten für kosmetische Operationen gilt: Unverzüglich melden!

Insgesamt gilt: Eine schnelle medizinische Abklärung und eine frühzeitige Meldung an den Versicherer sind entscheidend, um die vertraglichen Fristen einzuhalten und Ansprüche nicht zu verlieren.

Tipp: Bei Adam Riese geht die Schadenmeldung über das Kundenportal oder die eigene Schadenmeldungs-Seite superschnell und unkompliziert!

Adam Riese Tipp

Die Adam Riese Unfall­versicherung schützt weltweit rund um die Uhr – auch bei Freizeit und Sportunfällen im Fitness­studio.


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Veröffentlicht am von
Melina

Melina war ursprünglich Werkstudentin und ist direkt nach ihrem Abschluss ins Adam Riese Team eingestiegen. Heute kümmert sie sich unter anderem um die Social-Media-Auftritte, Inhalte für die Rechtsschutzversicherung sowie die Adam Riese Karriereseite.


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