Privathaftpflicht Versicherung für den Winterdienst: Wer ist verantwortlich und wer haftet für Schäden?
Der Januar 2026 zeigt sich bisher von seiner besten – und verschneitesten – Seite. Winterfans und Kinder freut’s natürlich, aber wenn es auf den Wegen glatt wird, kommen auch Fragen auf: Wer muss räumen und streuen? Welche Uhrzeiten gelten? Und welche Versicherung zahlt, wenn etwas passiert? Hier erfährst du alles Wichtige kompakt und praxisnah, damit du sicher und entspannt durch den Winter kommst.
Inhalte
1. Räum- und Streupflicht: Das Wichtigste auf einen Blick
Also: Wenn es das Räumen, streuen und auch Fegen der Fußwege, Einfahrten etc. von Gebäuden geht, tragen die Eigentümer die Hauptverantwortung, denn häufig übertragen Kommunen den Winterdienst abseits der Straßen auf sie. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen Wege vor und auf dem Grundstück also so sichern, dass man zu Fuß gefahrlos passieren kann, je nach Witterung auch mehrmals täglich.
Vermieter können diese Pflicht wiederum an einen Dienstleister oder aber per Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen, jedoch bleiben sie selbst diejenigen, die die Einhaltung kontrollieren müssen.
Typische Zeitfenster, in denen geräumt werden muss:
- werktags ca. 7–20 Uhr
- an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr
- genaue Zeiten regeln die kommunalen Satzungen Deiner Region. Manche Städte wie z.B. Hannover wollen bis 22 Uhr freie Wege!
- Alle Wege sollten so breit geräumt sein, dass zwei Personen aneinander vorbei können (etwa 1,20–1,50 Meter)
Außerdem gilt: Streusalz ist häufig verboten. Nutze besser Sand, Splitt oder Granulat.
Tipp: Halte auch Zugänge zu Mülltonnen, Briefkästen, Tiefgarage und Außentreppen frei. Das wird gerne vergessen, gehört aber zur Verkehrssicherungspflicht!
Und wenn einem Passanten doch mal was passieren sollte, schützt Dich die Privathaftpflicht vor hohen Folgekosten!
1.1 Winterdienst: Von wann bis wann gilt die Streupflicht?
Die Uhrzeiten sind lokal wie gesagt unterschiedlich, da lohnt sich eine kurze Online-Recherche nach „Satzung Streupflicht“ und Deiner Stadt bzw. Gemeinde.
Als Faustregel kannst Du Dich an 7–20 Uhr werktags und 8/9–20 Uhr an Sonn- und Feiertagen orientieren. Bei Dauer- oder Neuschnee musst Du außerdem nachschieben, oft spätestens eine Stunde nach Ende des Schneefalls (wenn es denn aufhört; wenn es sich einschneit, musst Du früher ran). Bei vorhergesagter Glätte gilt präventives Streuen! Schau also regelmäßig in Deine Wetter-App.
1.2 Muss man schneeschippen, wenn es schneit?
Ja, sobald Glätte droht oder Schnee liegt, musst Du tätig werden. Abwarten bis es aufhört ist riskant! Besonders bei Dauerschneefall musst Du auch mehrfach räumen und nachstreuen, sonst drohen Bußgelder und im Ernstfall auch Haftung, wenn z.B. jemand stürzt.
1.3 Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für den Winterdienst?
Rechtsgrundlage ist immer die kommunale Straßenreinigungssatzung. Sie legt fest, wer räumt, wann, wie breit und womit und daran musst Du Dich halten, wenn Du selbst schneeschippen musst. Gemeinden dürfen die Pflicht wie gesagt auf Anlieger übertragen; bei Straßen und öffentlichen Flächen ist die Gemeinde aber selbst verantwortlich.
1.4 Besteht Streupflicht auf einem Privatgrundstück?
Öffentliche Zugänge und Wege auf einem Grundstück muss der Eigentümer verkehrssicher halten (bzw. seine Mieter dazu anhalten); dazu gehören auch Außentreppen, Einfahrten und Höfe. Denn auch wenn es Dein Privatgrundstück ist; sollte der Postbote z.B. auf dem Weg zum Briefkasten oder zur Haustür nicht Gefahr laufen, sich auf die Nase zu legen.
Achte auch darauf, dass keine anderen Risiken für Dich und andere bestehen, wie z.B. Eiszapfen oder drohende Dachlawinen.
Für den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück kann die Gemeinde die Pflicht an Dich bzw. den Eigentümer übertragen, das passiert aber nicht immer.
Dein Garten, abgelegene Rasenflächen und alles andere, was nicht als Weg genutzt werden kann, darf natürlich seine Schneedecke behalten.
2. Einseitiger Gehweg: Wer muss im Winter Schnee räumen?
Wenn vor Deinem Haus nur auf einer Straßenseite ein Gehweg existiert, gilt die Räum- und Streupflicht in der Regel für die Anlieger dieser Seite. Du bist also verantwortlich, auch wenn gegenüber kein Gehweg liegt.
Kein Gehweg vorhanden? Dann musst Du oft einen mindestens 80 cm breiten Streifen am Fahrbahnrand freihalten, damit Fußgänger sicher passieren können. Mehr dazu findest Du in der Satzung.
3. Wer ist für den Winterdienst im Mehrfamilienhaus verantwortlich?
Grundsätzlich trägt wie in Punkt 1 erwähnt der Eigentümer bzw. Vermieter die Verantwortung. Er kann die Pflicht vertraglich auf die Mieter übertragen, allerdings nur über den Mietvertrag, nicht bloß in der Hausordnung.
Und selbst wenn die Pflicht übertragen ist, bleibt die Kontrollpflicht beim Vermieter. Das heißt: Er musst sicherstellen, dass geräumt wird.
Ein Turnusplan (wer wann dran ist) und feste Regeln für Vertretung bei Urlaub/ oder Krankheit sind ebenfalls Pflicht. Mieter sollten immer im Klaren sein, was ihre Pflichten sind und wann sie dran sind.
Tipp für Vermieter und Eigentümer: Dokumentiere Deine Kontrollen! Ein kurzer Vermerk oder Foto reicht. So bist Du im Streitfall abgesichert und behältst den Überblick.
3.1 Kann ich den Winterdienst auf meine Mieter übertragen?
Wie gesagt geht das. Aber wie überträgt man den Winterdienst rechtssicher? Das geht über den Mietvertrag (ggf. plus einer detaillierten Hausordnung) und einen Winterdienstplan mit fairer Verteilung auf alle Parteien. Aushänge im Treppenhaus o.ä. ohne vertragliche Grundlage reichen nicht! Bei Übertragung bleibt zudem die Kontrollpflicht beim Vermieter; Gerichte verlangen regelmäßige Stichproben.
Checkliste für die Übertragung:
- Klare Vertragsklausel + Hausordnung (als Bestandteil des Mietvertrags)
- Winterdienstplan mit turnusmäßiger Zuständigkeit
- Werkzeuge und Streumittel bereitstellen (umweltgerecht)
- Kontrollen dokumentieren
4. Der Winterdienst räumt nicht: Wer haftet bei einem Unfall?
Die Haftung richtet sich immer danach, wer zuständig war: Eigentümer, Mieter oder ein beauftragter Dienstleister? Derjenige haftet in der Regel, wenn durch sein Tun (oder Nichttun) ein Unfall entsteht.
Bei unklaren Regelungen zum Winterdienst fällt die Haftung hingegen oft auf den Eigentümer zurück. Alle Mieter müssen wissen, wann und wofür sie genau verantwortlich sind und dafür sind Eigentümer bzw. Vermieter verantwortlich.
Ein Mitverschulden der verunfallten Person (z.B. falsches Schuhwerk) kann die Haftung zwar mindern, aber darauf solltest Du Dich nicht verlassen.
4.1 Welche Versicherung zahlt bei einem Unfall?
Welche Versicherung z.B. bei einem Glatteisunfall einspringt, hängt vom Ort des Unfalls und der Verantwortlichkeit ab. Grundsätzlich gilt: Wer seine Räum-und Streupflicht verletzt, haftet und dessen Versicherung übernimmt ggf. die Kosten.
- Privathaftpflicht: Für Mieter oder Eigentümer, die selbst räumen müssen. Sie zahlt z.B. bei Personenschäden (wie bei einem Sturz mit Verletzung) und Vermögensfolgeschäden wie Verdienstausfall.
- Haus- & Grundbesitzerhaftpflicht: Für Vermieter oder Eigentümer, die nicht selbst im Haus wohnen. Sie greift, wenn Du trotz Übertragung der Pflicht auf Mieter oder Dienstleister Deine Kontrollpflicht verletzt hast.
- Betriebshaftpflicht: Für beauftragte Winterdienste oder Hausmeisterdienste, wenn sie ihre Arbeit nicht ordnungsgemäß erledigen.
- Gesetzliche Unfallversicherung: Bei einem Wegeunfall auf dem direkten Weg zur Arbeit übernimmt die Unfallkasse Deine Heilbehandlung und Verletztengeld.
- Krankenversicherung: Zahlt die medizinische Behandlung, aber kein Schmerzensgeld. Für zusätzliche Absicherung sorgt eine private Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung.
5. Ist eine Befreiung vom Winterdienst für Senioren möglich?
Ja, aber nicht automatisch. Viele Städte und Gemeinden erlauben eine Befreiung, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage ist, Schnee zu räumen oder zu streuen. Dafür muss man in der Regel einen Antrag bei der Gemeinde stellen und ein ärztliches Attest vorlegen. Die genauen Voraussetzungen sind je nach Ort unterschiedlich.
Im Mietverhältnis müssen Vermieter auch auf Dich Rücksicht nehmen. Wenn ein älterer Mieter nachweislich nicht mehr räumen kann, haben Gerichte entschieden, dass er von dieser Pflicht befreit werden kann. In solchen Fällen muss der Vermieter professionelle Dienstleister beauftragen und kann die Kosten dafür auf die Mieterschaft umlegen.
6. Fazit: Sicher durch den Winter – mit klaren Regeln und gutem Schutz
Winterdienst ist eine lästige und ungemütliche Pflicht, die aber Unfälle verhindert und Ärger erspart. Ob Eigentümer, Vermieter oder Mieter: Wer verantwortlich ist, muss Gehwege und Zugänge verkehrssicher halten, und zwar rechtzeitig, ausreichend breit und mit umweltfreundlichen Mitteln. Die kommunale Satzung ist dabei Dein wichtigster Leitfaden.
Überträgst Du die Pflicht auf Mieter oder Dienstleister, bleibst Du trotzdem in der Kontrollpflicht. Dokumentation und klare Absprachen sind deshalb essenziell.
Und falls doch etwas passiert, schützt Dich die richtige Versicherung: Privathaftpflicht für Mieter, Haus- & Grundbesitzerhaftpflicht für Vermieter.
Adam Riese Tipp
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Pia ist Texterin im Ratgeber-Team und kümmert sich auch um Webseiteninhalte, Versicherungsdokumente und Nachhaltigkeitsthemen.