Fahrer­flucht – diese Strafen drohen

Rechtsschutz von Melina

Nach einem Verkehrsunfall ist jeder Unfallbeteiligte in der Pflicht, am Unfallort zu bleiben. Wer dennoch flüchtet, begeht Fahrerflucht – ein Verhalten, das nicht nur gegen das Verkehrsrecht verstößt, sondern im Strafgesetzbuch (§ 142 StGB) als Straftat eingestuft ist. Es drohen Führerscheinentzug, Fahrverbot und Geldstrafen. Die wichtigsten Verhaltensregeln nach einem Unfall im Straßenverkehr sind hier zusammengefasst.

Eine Person sitzt am Lenkrad eines Autos und steuert stark nach links.


1. Was versteht man unter Fahrer­flucht?

Kratzer in der Tür, Spiegel abgefahren, einen Fahrrad­fahrer beim Über­holen gestreift: Schon ein kurzer Moment der Unachts­amkeit kann im Straßen­verkehr weitreichende Folgen haben – Folgen, mit denen sich Unfall­beteiligte unbedingt auseinander­setzen müssen.

Wer sich dennoch vom Unfallort entfernt, anstatt anzuhalten und seine Daten mitzuteilen, begeht Fahrerflucht.

Als Verkehrs­unfall zählen dabei alle Unfälle im ruhenden und fließenden Verkehr, der sich im frei zugänglichen Verkehrs­raum ereignet. Als Unfall­beteiligter gilt zudem jeder, dessen Verhalten zur Ver­ursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Das betrifft nicht nur Fahrer und Bei­fahrer von Kraft­fahrzeugen, sondern unter anderem Fahrrad­fahrer und Fuß­gänger.

2. Wie lange muss man am Unfall­ort warten?

Vor allem bei einer Kollision wie einem Parkrempler kommt es häufig vor, dass der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs nicht sofort anzutreffen ist. Doch auch wenn die Verlockung groß ist: Einen Zettel mit Telefonnummer an die Windschutzscheibe zu heften und dann weiterzufahren – das fällt unter den Tatbestand der Fahrerflucht.

Stattdessen ist man dazu verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort auf den Geschädigten zu warten und der Feststellungspflicht nachzukommen – also Personalien und Informationen über den Hergang dem Unfallgegner zu übergeben.

Die Länge der vom Gesetzgeber akzeptierten Wartefrist hängt von den Bedingungen des Verkehrsunfalls ab. Nachts oder an abgelegenen Orten sollen Unfallbeteiligte bis zu 30 Minuten warten. Am Tag und an belebten Orten mutet man Unfallverursachern eine Wartefrist von bis zu 60 Minuten zu. Bleibt der Fahrer auch nach dieser Frist unauffindbar, ist die Polizei zu benachrichtigen, um das weitere Vorgehen zu klären.

3. Die Schwere des Unfalls ist für das Straf­maß entscheidend

Unfallverursacher, die Fahrerflucht begehen, können mit hohen Strafen rechnen. Sie ergeben sich aus dem Verkehrsrecht und Strafgesetzbuch. Je nach Schwere der Tat sind folgende Strafen möglich:

  • Zwei bis drei Punkte in Flensburg
  • Fahr­verbot von bis zu sechs Monaten
  • Entziehung der Fahr­erlaubnis bzw. Fahrverbot
  • Bußgeld und Geld­strafen
  • Freiheits­strafen (bei Personen­schaden)

Welche Strafe bei einer Unfallflucht droht, richtet sich bei Sachschäden nach der Höhe der Kosten für die Instandsetzung. Außerdem bestraft der Gesetzgeber unerlaubtes Entfernen vom Unfallort strenger, wenn ein Personenschaden vorliegt. Fahrerflucht in der Probezeit wird übrigens mit einer Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre geahndet.

3.1 Fahrer­flucht nach Wildunfall

In Deutschland liegen Wild­unfälle leider an der Tagesordnung: Rehe, Wild­schweine, Füchse und andere Tiere geraten immer wieder unter die Räder. Vor allem wenn dem Fahrzeug und einem selbst nichts passiert ist, neigen viele Autofahrer dazu, nach einem Wild­unfall einfach weiter­zufahren. Ist das rechtens?

Fest steht, dass keine Fahrerflucht vorliegt, wenn man sich nach einem Unfall mit einem Wildtier vom Unfallort entfernt. Der Grund: Es gibt keinen Geschädigten, da ein Tier vor dem Gesetz als Sache gilt und ein Wildtier als Sache ohne Besitzer.

Dennoch sollte ein Wildunfall in jedem Fall gemeldet werden, da sonst ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegt. Bleibt ein verletztes Tier liegen und leidet, wird dies als Tierquälerei eingestuft und kann mit Bußgeldern in Höhe von mehreren tausend Euro geahndet werden. Wer Polizei oder Förster informiert, ist rechtlich auf der sicheren Seite.

▷▷ Tipp: Bei einem Wildunfall empfiehlt es sich, eine Unfallbescheinigung ausstellen zu lassen. Diese dient als Nachweis, wenn Blechschäden bei der Unfallversicherung geltend gemacht werden.

3.2 Fahrer­flucht und Bagatell­schaden

Kleiner Kratzer im Lack, winzige Delle oder Schramme nach einem Parkrempler: Oft fällt ein Sachschaden so gering aus, dass er mit dem Auge kaum zu erkennen ist. Kann man hier einfach wegfahren? Lieber nicht! Denn auch bei einem solchen Bagatellschaden gilt das Entfernen vom Unfallort als Fahrerflucht und daher als Straftat.

Allerdings fällt die Strafe bei einem Bagatell­schaden üblicher­weise eher milde aus: Bei Sachschäden von bis zu 600&nbsp€ sind zwar Geld­strafen zu erwarten, jedoch kein Entzug der Fahr­erlaubnis.

3.3 Fahrer­flucht bei Personen­schaden

Besonders schwerwiegend ahndet der Gesetzgeber Unfallflucht, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt oder gar getötet werden (Personenschaden). In solchen Fällen erfüllt der Unfallverursacher meist gleich mehrere Tatbestände des Strafgesetzbuchs, sodass sich das Strafmaß entsprechend erhöht. Bei einer Fahrerflucht mit Personenschaden kommen zusätzlich Delikte wie unterlassene Hilfeleistung, fahrlässige Körperverletzung oder sogar fahrlässige Tötung in Betracht. Mögliche Konsequenzen sind Führerscheinentzug, Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren – zusätzlich zu den Strafen für die begangene Fahrerflucht.

3.4 Gibt es Fahrer­flucht auch ohne Schaden?

Liegt bei einem Vorfall im Straßenverkehr weder ein Personen- noch ein Sachschaden vor, erfüllt das Entfernen vom Unfallort nicht den Tatbestand der Unfallflucht. Dennoch ist es ratsam, auf Nummer sicher zu gehen: Auch wenn zunächst kein Geschädigter erkennbar ist, sollte die Wartefrist eingehalten und die eigenen Daten vorsorglich beim Unfallgegner hinterlassen oder die Polizei informiert werden. Denn es ist möglich, dass der anderen Person später doch ein Schaden auffällt und eine Strafanzeige gestellt wird. In Situationen mit unklarer Beweislage oder bei Streitigkeiten mit Unfallgegnern kann rechtlicher Beistand durch einen Verkehrsanwalt notwendig sein. Hier gibt es Informationen zu unserer Versicherung für Verkehrs­rechtschutz.

4. Nützt eine Selbst­anzeige nach Fahrer­flucht?

Manchmal führt ein Unfall zunächst zu einem Fluchtreflex, doch kurze Zeit später setzt Reue ein und man möchte sich seiner Pflicht stellen. Diese Situation ist nicht selten, und auch der Gesetzgeber zeigt dafür Verständnis. Ein entsprechender Passus im Strafgesetzbuch verankert deshalb die Möglichkeit der Selbstanzeige.

Eine solche Selbstanzeige kann das Strafmaß herabsetzen oder in bestimmten Fällen sogar zu einer Strafbefreiung führen. Dazu müssen drei Kriterien erfüllt sein:

  • Der Unfall­verursacher oder Unfall­beteiligte muss sich innerhalb einer Warte­frist von 24 Stunden bei der Polizei selbst anzeigen
  • Der Verkehrs­unfall muss sich außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet haben
  • Es muss sich um einen unbedeutenden Sach­schaden handeln, dessen Instandsetzungs­kosten nicht über 1.300 € liegen

Fahrerflucht kann grundsätzlich bei jeder Polizeidienststelle angezeigt werden – auch im Rahmen einer Selbstanzeige. Empfehlenswert ist es, sich an das Revier zu wenden, das für den eigenen Wohnort zuständig ist. Wichtig ist außerdem, dem Unfallgegner oder der Polizei alle relevanten Informationen zu übermitteln – dazu zählen Angaben zur Person, zum Fahrzeug sowie zur Art der Beteiligung am Unfall.

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Der Verkehrsrechtsschutz von Adam Riese bietet umfassende Unterstützung im Straßenverkehr – von rechtlichen Fragen bis hin zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche.


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Melina

Melina war ursprünglich Werkstudentin und ist direkt nach ihrem Abschluss ins Adam Riese Team eingestiegen. Heute kümmert sie sich unter anderem um die Social-Media-Auftritte, Inhalte für die Rechtsschutzversicherung sowie die Adam Riese Karriereseite.


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