Rechtsschutz Fahrerflucht – diese Strafen drohen
Nach einem Verkehrsunfall ist jeder Unfallbeteiligte in der Pflicht, am Unfallort zu bleiben. Wer dennoch flüchtet, begeht Fahrerflucht – ein Verhalten, das nicht nur gegen das Verkehrsrecht verstößt, sondern im Strafgesetzbuch (§ 142 StGB) als Straftat eingestuft ist. Es drohen Führerscheinentzug, Fahrverbot und Geldstrafen. Die wichtigsten Verhaltensregeln nach einem Unfall im Straßenverkehr sind hier zusammengefasst.
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1. Was versteht man unter Fahrerflucht?
Kratzer in der Tür, Spiegel abgefahren, einen Fahrradfahrer beim Überholen gestreift: Schon ein kurzer Moment der Unachtsamkeit kann im Straßenverkehr weitreichende Folgen haben – Folgen, mit denen sich Unfallbeteiligte unbedingt auseinandersetzen müssen.
Wer sich dennoch vom Unfallort entfernt, anstatt anzuhalten und seine Daten mitzuteilen, begeht Fahrerflucht.
Als Verkehrsunfall zählen dabei alle Unfälle im ruhenden und fließenden Verkehr, der sich im frei zugänglichen Verkehrsraum ereignet. Als Unfallbeteiligter gilt zudem jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Das betrifft nicht nur Fahrer und Beifahrer von Kraftfahrzeugen, sondern unter anderem Fahrradfahrer und Fußgänger.
2. Wie lange muss man am Unfallort warten?
Vor allem bei einer Kollision wie einem Parkrempler kommt es häufig vor, dass der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs nicht sofort anzutreffen ist. Doch auch wenn die Verlockung groß ist: Einen Zettel mit Telefonnummer an die Windschutzscheibe zu heften und dann weiterzufahren – das fällt unter den Tatbestand der Fahrerflucht.
Stattdessen ist man dazu verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort auf den Geschädigten zu warten und der Feststellungspflicht nachzukommen – also Personalien und Informationen über den Hergang dem Unfallgegner zu übergeben.
Die Länge der vom Gesetzgeber akzeptierten Wartefrist hängt von den Bedingungen des Verkehrsunfalls ab. Nachts oder an abgelegenen Orten sollen Unfallbeteiligte bis zu 30 Minuten warten. Am Tag und an belebten Orten mutet man Unfallverursachern eine Wartefrist von bis zu 60 Minuten zu. Bleibt der Fahrer auch nach dieser Frist unauffindbar, ist die Polizei zu benachrichtigen, um das weitere Vorgehen zu klären.
3. Die Schwere des Unfalls ist für das Strafmaß entscheidend
Unfallverursacher, die Fahrerflucht begehen, können mit hohen Strafen rechnen. Sie ergeben sich aus dem Verkehrsrecht und Strafgesetzbuch. Je nach Schwere der Tat sind folgende Strafen möglich:
- Zwei bis drei Punkte in Flensburg
- Fahrverbot von bis zu sechs Monaten
- Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Fahrverbot
- Bußgeld und Geldstrafen
- Freiheitsstrafen (bei Personenschaden)
Welche Strafe bei einer Unfallflucht droht, richtet sich bei Sachschäden nach der Höhe der Kosten für die Instandsetzung. Außerdem bestraft der Gesetzgeber unerlaubtes Entfernen vom Unfallort strenger, wenn ein Personenschaden vorliegt. Fahrerflucht in der Probezeit wird übrigens mit einer Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre geahndet.
3.1 Fahrerflucht nach Wildunfall
In Deutschland liegen Wildunfälle leider an der Tagesordnung: Rehe, Wildschweine, Füchse und andere Tiere geraten immer wieder unter die Räder. Vor allem wenn dem Fahrzeug und einem selbst nichts passiert ist, neigen viele Autofahrer dazu, nach einem Wildunfall einfach weiterzufahren. Ist das rechtens?
Fest steht, dass keine Fahrerflucht vorliegt, wenn man sich nach einem Unfall mit einem Wildtier vom Unfallort entfernt. Der Grund: Es gibt keinen Geschädigten, da ein Tier vor dem Gesetz als Sache gilt und ein Wildtier als Sache ohne Besitzer.
Dennoch sollte ein Wildunfall in jedem Fall gemeldet werden, da sonst ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegt. Bleibt ein verletztes Tier liegen und leidet, wird dies als Tierquälerei eingestuft und kann mit Bußgeldern in Höhe von mehreren tausend Euro geahndet werden. Wer Polizei oder Förster informiert, ist rechtlich auf der sicheren Seite.
▷▷ Tipp: Bei einem Wildunfall empfiehlt es sich, eine Unfallbescheinigung ausstellen zu lassen. Diese dient als Nachweis, wenn Blechschäden bei der Unfallversicherung geltend gemacht werden.
3.2 Fahrerflucht und Bagatellschaden
Kleiner Kratzer im Lack, winzige Delle oder Schramme nach einem Parkrempler: Oft fällt ein Sachschaden so gering aus, dass er mit dem Auge kaum zu erkennen ist. Kann man hier einfach wegfahren? Lieber nicht! Denn auch bei einem solchen Bagatellschaden gilt das Entfernen vom Unfallort als Fahrerflucht und daher als Straftat.
Allerdings fällt die Strafe bei einem Bagatellschaden üblicherweise eher milde aus: Bei Sachschäden von bis zu 600 € sind zwar Geldstrafen zu erwarten, jedoch kein Entzug der Fahrerlaubnis.
3.3 Fahrerflucht bei Personenschaden
Besonders schwerwiegend ahndet der Gesetzgeber Unfallflucht, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt oder gar getötet werden (Personenschaden). In solchen Fällen erfüllt der Unfallverursacher meist gleich mehrere Tatbestände des Strafgesetzbuchs, sodass sich das Strafmaß entsprechend erhöht. Bei einer Fahrerflucht mit Personenschaden kommen zusätzlich Delikte wie unterlassene Hilfeleistung, fahrlässige Körperverletzung oder sogar fahrlässige Tötung in Betracht. Mögliche Konsequenzen sind Führerscheinentzug, Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren – zusätzlich zu den Strafen für die begangene Fahrerflucht.
3.4 Gibt es Fahrerflucht auch ohne Schaden?
Liegt bei einem Vorfall im Straßenverkehr weder ein Personen- noch ein Sachschaden vor, erfüllt das Entfernen vom Unfallort nicht den Tatbestand der Unfallflucht. Dennoch ist es ratsam, auf Nummer sicher zu gehen: Auch wenn zunächst kein Geschädigter erkennbar ist, sollte die Wartefrist eingehalten und die eigenen Daten vorsorglich beim Unfallgegner hinterlassen oder die Polizei informiert werden. Denn es ist möglich, dass der anderen Person später doch ein Schaden auffällt und eine Strafanzeige gestellt wird. In Situationen mit unklarer Beweislage oder bei Streitigkeiten mit Unfallgegnern kann rechtlicher Beistand durch einen Verkehrsanwalt notwendig sein. Hier gibt es Informationen zu unserer Versicherung für Verkehrsrechtschutz.
4. Nützt eine Selbstanzeige nach Fahrerflucht?
Manchmal führt ein Unfall zunächst zu einem Fluchtreflex, doch kurze Zeit später setzt Reue ein und man möchte sich seiner Pflicht stellen. Diese Situation ist nicht selten, und auch der Gesetzgeber zeigt dafür Verständnis. Ein entsprechender Passus im Strafgesetzbuch verankert deshalb die Möglichkeit der Selbstanzeige.
Eine solche Selbstanzeige kann das Strafmaß herabsetzen oder in bestimmten Fällen sogar zu einer Strafbefreiung führen. Dazu müssen drei Kriterien erfüllt sein:
- Der Unfallverursacher oder Unfallbeteiligte muss sich innerhalb einer Wartefrist von 24 Stunden bei der Polizei selbst anzeigen
- Der Verkehrsunfall muss sich außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet haben
- Es muss sich um einen unbedeutenden Sachschaden handeln, dessen Instandsetzungskosten nicht über 1.300 € liegen
Fahrerflucht kann grundsätzlich bei jeder Polizeidienststelle angezeigt werden – auch im Rahmen einer Selbstanzeige. Empfehlenswert ist es, sich an das Revier zu wenden, das für den eigenen Wohnort zuständig ist. Wichtig ist außerdem, dem Unfallgegner oder der Polizei alle relevanten Informationen zu übermitteln – dazu zählen Angaben zur Person, zum Fahrzeug sowie zur Art der Beteiligung am Unfall.
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Melina war ursprünglich Werkstudentin und ist direkt nach ihrem Abschluss ins Adam Riese Team eingestiegen. Heute kümmert sie sich unter anderem um die Social-Media-Auftritte, Inhalte für die Rechtsschutzversicherung sowie die Adam Riese Karriereseite.